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Stellungnahme des Landesfrauenrates Thüringen e.V. zum Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung der Familienförderung und zu Änderungen bei Stiftungen

Erfurt, 3. Juli 2018

Der Landesfrauenrat Thüringen e.V. (LFR) ist als Dachverband und Vertretung für 28 Mitgliedsorganisationen um eine Stellungnahme zum o.g. Gesetzentwurf gebeten worden. Nach Rückkopplung mit den Vertreterinnen der Mitgliedsorganisationen befürworten wir den Gesetzentwurf zur Neustrukturierung der Familienförderung in Thüringen.

Wir geben aber folgendes zu Bedenken:

Im Artikel 2 des Gesetzentwurfes werden in den §§ 5-8 die Fördergegenstände aufgeführt. Jeweils in einem eigenen Paragraph wird die Förderung der Familienverbände, der Ferienstätten und Familienerholung, der Investitionen in Einrichtungen und überregionaler Projekte aufgeführt. Es fällt dabei auf, dass Familienbildung nicht explizit benannt ist. So macht der Hebammenlandesverband als Mitgliedsorganisation des LFR darauf aufmerksam, dass in Geburtshäusern durch die Stiftung Familiensinn geförderte Familienbildung stattfindet. Welche Regelung soll es für diese Angebote geben?

Grundsätzlich sollte bei der Neuregelung des Gesetzes zur Familienförderung überlegt werden, ob Familie nicht bereits mit der Schwangerschaft und Geburt beginnt und Geburtshäuser somit in die fördernden Einrichtungen aufgenommen werden sollten. Auch bei den Regelungen zu den §§ 218 und 219 StGB werden ungeborenen Kinder als vollwertige Menschen gesehen. Eine solche Übernahme des Gedankens wäre folgerichtig und konsequent.

Die begleitenden Richtlinien zur Regelung der Familienförderung müssen noch erarbeitet werden. Neben der „Frauen Union“ verweist der Vorstand des LFR darauf, die bestehenden leistungsfähigen Strukturen nicht nur zu erhalten, sondern auch auszubauen und den Trägern der Angebote der Familienförderung Planungssicherheit zu geben. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass Antragstellung, Verwendung und Verwendungsnachweis so geregelt werden, dass die oft ehrenamtlich strukturierten Trägervereine das Antragsverfahren auch bewältigen können.

Wichtig ist dem Landesfrauenrat Thüringen zudem, dass die bisher erbrachten Leistungen der Familienförderung nicht eingeschränkt werden und sowohl bedarfsgerecht als auch flächendeckend vorgehalten werden können. Dazu scheint es unerlässlich, dass die zur Verfügung gestellte Summe dynamisiert wird und die Eingruppierungen der Mitarbeitenden an die Tarife der Kommunen angepasst werden, ohne dabei schlechter gestellt zu werden.

Ausdrücklich begrüßen wir, dass der Gesetzentwurf im Artikel 4 eine sprachliche Anpassung vornimmt und somit dem §28 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes gerecht wird.

Andrea Wagner, Vorsitzende 
Ilona Helena Eisner, Geschäftsführerin

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