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Anhörungsverfahren Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung der Familienförderung und zu Änderungen bei Stiftungen - Drs. 6/6150

Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 1
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 2
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 3
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 4
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 5
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 6
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 7
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 8
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 9
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 10
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 11
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 12
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 13
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 14
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 15
Stellungnahme Neustrukturierung Familienförderung, Frage 16

Der Landesfrauenrat Thüringen e.V. (LFR) ist als Dachverband und Vertretung für 28 Mitgliedsorganisationen ist zur mündlichen Anhörung zum o.g. Gesetzentwurf eingeladen und zur vorab schriftlichen Äußerung gebeten worden.

Bereits mit der Stellungnahme im Juni (aufgefordert durch das TMASGFF) äußerte sich der LFR zum Vorhaben und befürwortete grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Neustrukturierung der Familienförderung in Thüringen.

Bevor wir uns dem Fragekatalog zuwenden, folgende Anmerkungen vorab:
Wie bereits im Juni festgestellt werden im Artikel 2 des Gesetzentwurfes in den §§ 5-8 die Fördergegenstände aufgeführt und nach wie vor wird Familienbildung nicht explizit benannt. So machten wir mit dem Hebammenlandesverband als Mitgliedsorganisation des LFR bereits darauf aufmerksam, dass in Geburtshäusern durch die Stiftung Familiensinn geförderte Familienbildung stattfindet. Auch im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf, gibt es dafür keine Lösung.

Grundsätzlich sollte bei der Neuregelung des Gesetzes zur Familienförderung überlegt werden, ob Familie nicht bereits mit der Schwangerschaft und Geburt beginnt und Geburtshäuser somit in die fördernden Einrichtungen aufgenommen werden sollten. Der Hebammenlandesverband weist in seiner Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf darauf hin und wir unterstützen dies ausdrücklich. Ebenso die Forderung nach der Einrichtung einer landesweit tätigen Koordinierungsstelle, um die Versorgung mit Hebammenleistungen in Thüringen langfristig zu sichern.

Die begleitenden Richtlinien zur Regelung der Familienförderung liegen im Entwurf vor. Neben der „Frauen Union“ verwies der Vorstand des LFR bereits im Juni darauf, die bestehenden leistungsfähigen Strukturen nicht nur zu erhalten, sondern auch auszubauen und den Trägern der Angebote der Familienförderung Planungssicherheit zu geben. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass Antragstellung, Verwendung und Verwendungsnachweis so geregelt werden, dass die oft ehrenamtlich strukturierten Trägervereine das Antragsverfahren auch bewältigen können.

Wichtig ist dem Landesfrauenrat Thüringen zudem, dass die bisher erbrachten Leistungen der Familienförderung nicht eingeschränkt werden und sowohl bedarfsgerecht als auch flächendeckend vorgehalten werden können. Dazu scheint es unerlässlich, dass die zur Verfügung gestellte Summe dynamisiert wird und die Eingruppierungen der Mitarbeitenden an die Tarife der Kommunen angepasst werden, ohne dabei schlechter gestellt zu werden.

Mit Bedauern nehmen wir zur Kenntnis, dass die im uns vorliegendem ersten Gesetzentwurf vorgenommene sprachliche Anpassung im Artikel 4 im aktuellen Entwurf nicht mehr nachzulesen ist. Sollte dies tatsächlich wegfallen, verweisen wir mit Vehemenz auf den §28 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes.

Die Fragen des Fragenkatalogs beantworten wir wie folgt:

  1. Die Formulierung ist unschädlich.
  2. Der Prüfzeitraum von 3 Jahren erscheint uns angemessen.
  3. Der Bestandsschutz ist unbedingt notwendig.
  4. Die Formulierung ist unschädlich.
  5. Dazu können wir keine Angaben machen. Die kommunale Entscheidungshoheit ist zu berücksichtigen.
  6. Beteiligt werden sollten der Jugendhilfeausschuss und die kommunale Gleichstellungsbeauftragte.
  7. Es ist nicht allen Trägern klar, welche Anträge wo zu stellen sind, unter sich wiedersprechenden Informationen leiden die kleinen ehrenamtlich geführten Trägervereine.
  8. Die Stärkung der Kommune und der Entscheidung vor Ort bewerten wir positiv, allerdings erachten wir es für notwendig, Vorgaben bzw. Richtlinien für die Förderung freiwilliger Leistungen zu geben.
  9. Wenn der zu erstellende Plan nicht als Rechtfertigung, sondern Bedarfsplanung gesehen wird, bewerten wir die Aussage positiv.
  10. Hier ist die Förderung von Geburtshäusern als Teil der Familienpolitik aufzunehmen.
  11. Mehr Verantwortung für die Kommunen, Städte und Landkreise wird als positiv bewertet.
  12. Hier ist aus Sicht des LFR keine Einschätzung möglich.
  13. Die Informationen waren umfassend, aber ob es deshalb zu einer reibungslosen Umsetzung kommt, ist nicht immer folgerichtig.
  14. Die Bezahlung der Fachkräfte und Tarifsteigerungen sind zu berücksichtigen, ebenso, dass sich Bedarfe ändern können.
  15. Keine Einschätzung durch den LFR möglich.
  16. Ist unter Einbindung aller Beteiligten und Aktiven vor Ort unerlässlich.

Erfurt, 14. November 2018

Andrea Wagner, Vorsitzende
Ilona Helena Eisner, Geschäftsführerin

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