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Stellungnahme zur Paritätischen Quotierung (Landeswahlgesetz)

Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes - Einführung der paritätischen Quotierung

Sehr geehrte Mitglieder des Innen- und Kommunalausschusses,

wir bedanken uns für die Möglichkeit im Vorfeld der Anhörung zum o.g. Gesetzentwurf Stellung beziehen zu können. Der Landesfrauenrat fordert per Beschluss bereits seit 2013 ein solches Gesetz für Thüringen und ist seit 2014 Mitglied im Aktionsbündnis „Parité in die Parlamente“.

Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Frauen an politischer Teilhabe vorlegt.

Für den vorliegenden Entwurf schlagen wir folgende Änderungen und Präzisierungen vor:
§29 a) (5) „…in Ausnahmefällen können…“
Diese Ausnahmefälle sollten genauer definiert werden. Was sind Ausnahmen im Sinne des Gesetztes und wann gilt etwas als Ausnahme? Gibt es Ausnahmen über die programmatischen Gründe von Parteien oder politischen Vereinigungen und die Verhältnismäßigkeit des Geschlechterverhältnisses hinaus? Wenn ja, sollten diese genau definiert werden.

„Das Geschlecht, das unter den Mitgliedern einer Partei in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.“
Aus unserer Sicht müsste diese Passage gestrichen werden, da wir erwarten, dass mit dem Gesetz tatsächlich alle Parteien zur paritätischen Besetzung ihrer Wahllisten verpflichtet werden.

Ein Kompromissvorschlag wäre für die Festschreibung der Verhältnismäßigkeit gegeben, wenn Frauen und Männer abwechselnd die Listen anführen, bis das Quorum des Geschlechterverhältnisses erreicht ist und erst dann das überrepräsentierte Geschlecht die Liste fortsetzt. Allerdings würden wir es eher begrüßen, wenn im Gesetz eine Mindestquotierung gelten würde. Wenn mindestens 50 % der Listen mit Frauen besetzt sein müssten, könnten auch mehr als 50 % Frauen auf den Listen stehen. Nur dann würde das Gesetz dem Frauenförderaspekt gerecht werden.

„Nach einer diversen Person kann sowohl ein Mann, als auch eine Frau kandieren.“
Für diesen Satz schlagen wir folgende Änderung vor: „Nach einer diversen Person kann eine Frau kandidieren, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person ein Mann steht und es kann ein Mann kandidieren, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person eine Frau steht.“ Für eine größere Verbindlichkeit wäre sogar eine „muss“ denkbar. Die jetzige Formulierung kann dazu führen, dass wieder mehr Männer als Frauen auf der Liste stehen.

Wir sehen den Gesetzentwurf als einen ersten wichtigen Schritt hin zu mehr tatsächlicher Parität in den Parlamenten. Wir können uns aber deutlich mehr vorstellen. Eine Realisierung der Parität auch auf kommunaler Ebene z.B. und die Regelung der paritätischen Besetzung der Wahlkreiskandidat*innen. Hierzu gibt es bereits Überlegungen zu „Wahl-Tandems“, die unbedingt weiterentwickelt werden sollten.

Erfurt, 31.05. 2019

Andrea Wagner, Vorsitzende  
Ilona Helena Eisner, Geschäftsführerin

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