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Stellungnahme des Landesfrauenrates zur Situation der vor 1992 geschiedenen Frauen im Beitrittsgebiet

Die Überleitung der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1992 sah die Regelung vor, dass ein Versorgungsausgleich erst für Ehescheidungen ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden sei und dass Witwenrenten nicht für vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten des Beitrittsgebietes gelten.

Für Frauen die drei und mehr Kinder zur Welt gebracht haben, wurden zu DDR-Zeiten 3 Kindererziehungsjahre auf die Rente angerechnet. Diese Regelung wurde jedoch im Zuge der Rentenüberleitung gestrichen. Im Bundesgebiet wurden für Kinder, die nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden, wieder 3 Jahre auf die Rente angerechnet. 

Das Rentenüberleitungsgesetz sieht trotz der offensichtlichen Benachteiligung der in der DDR geschiedenen Frauen keine besonderen Regelungen vor, noch gelten für diese Frauen analoge Regelungen des Bundesgebietes.

Diese Unterschiede im Scheidungsfolgerecht sind die Ursachen für die Kluft zwischen der Versorgungssituation geschiedener Frauen in den neuen und den alten Bundesländern.

Die Unzulänglichkeit dieser Situation veranlasste den Bundesrat mit einem Schreiben vom 14. September 2010 der Bundesregierung eine Entschließung zur „Verbesserung der rentenrechtlichen Situation der im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 Geschiedenen“ zu übermitteln und die Bundesregierung aufzufordern, eine „befriedigende Lösung“ zu finden. Die Bundesregierung soll dafür eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einsetzten

Am 3. März 2011 hat die Bundesregierung die Forderungen mit folgenden Argumenten abgelehnt:

Von 2001 -2003 gab es eine interministerielle Arbeitsgruppe, die sich mit dem Thema befasst hat. Alle diskutierten Möglichkeiten sind mit nicht zu unterschätzenden, vor allem aber mit verfassungsrechtlichen Risiken behaftet. Besondere Bedeutung wird der Verfassungsrechtlichen Seite beigemessen.
Es kann keine rentenrechtliche Regelung zugunsten der geschiedenen in Betracht kommen, weil keine Regelung ersichtlich ist, die finanziell, verwaltungsmäßig und verfassungsmäßig verantwortbar ist.

Der Landesfrauenrat ist überzeugt, dass es Lösungsmodelle gibt, die mit dem Rentenrecht in Einklang zu bringen sind. Machbare Vorschläge dazu wurden im Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit bereits erarbeitet.

Die Bundesregierung bezieht sich auf die AsiD 2007 (Alterssicherung in Deutschland) und den dazu geführten Sonderauswertungen. Danach lässt sich keine generelle Benachteiligung der nach DDR-Recht geschiedenen Frauen ablesen.
Der Durchschnittsbetrag der Renten ist bei den geschiedenen Frauen in den neuen Ländern höher und der Anteil niedriger Renten geringer als bei dem gleichen Personenkreis in den alten Bundesländern.

Auf Seite 74 der Studie werden die unterschiedlichen Nettoeinkommen gegenübergestellt. Geschiedene Frauen in den alten Ländern haben ein durchschnittliches persönliches Nettoeinkommen von 1051,00€ im Vergleich dazu haben geschiedene Frauen in den neuen Ländern ein durchschnittliches persönliches Nettoeinkommen in Höhe von 879,00€, das sind 84% (=172,00€ weniger) des Nettoeinkommens der Vergleichsgruppe in den alten Ländern.

Somit ist diese Argumentation der Bundesregierung aus Sicht des Landesfrauenrates Thüringen nicht haltbar.

Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass es für die Betroffenen nicht hinnehmbar sei, auf Leistungen der sozialen Grundsicherung verwiesen zu werden. Die Bundesregierung vermag diesem Argument nicht zu folgen, da die Grundsicherung, „für Menschen die durch die Wechselfälle ihres Lebens in eine Notlage geraten sind“ gedacht ist.

Die Notlage besteht darin, dass bei der Überleitung der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1992 geregelt wurde, dass Witwenrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet nicht zu zahlen sind und auch ein durchzuführender Versorgungsausgleich erst bei Ehescheidungen ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden ist. Es ist zynisch diesen Aspekt als „Wechselfall des Lebens“ zu bezeichnen.

Der Landesfrauenrat unterstützt alle Bemühungen insbesondere die Forderungen des Bundesrates hinsichtlich der Verbesserung der rentenrechtlichen Situation der vor 1992 Geschiedenen.

Erfurt, 9. August 2011

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